Der Beschuldigte sei nicht nervös gewesen. Er habe das Gesicht des Beschuldigten gut gesehen, während dieser die Frau [die Straf- und Zivilklägerin] niedergemetzelt habe («…quand il massacrait la femme…»). Er habe den Eindruck gehabt, dass der Beschuldigte ruhig gewesen sei, so, als ob ihm das, was er gerade am Machen war, Freude bereite. Er [der Beschuldigte] habe keine Grimasse gemacht. Er habe einen sehr zufriedenen und erfreuten Eindruck gemacht, er denke, der Beschuldigte hätte weitergemacht, wenn er nicht gestoppt worden wäre. Er [der Beschuldigte] sei nicht dabei gewesen, zu lächeln oder zu lachen, aber er habe keinerlei Grimasse/Geste gemacht (pag. 557 ff., Z. 110 ff.).