Sie schätzte, es seien insgesamt 15 Schläge gewesen. Das Verhalten des Beschuldigten während der Tatausführung beschrieb sie als sadistisch und bestimmt. Auf ihre Aufforderungen und Schreie hin, er solle aufhören, habe er nicht reagiert. Es sei schlimm gewesen («c’etait tellement horrible», pag. 547, Z. 106). Sie habe das Gesicht des Beschuldigten nicht sehen können, aufgrund gehörter Schreie schätze sie jedoch, dass das Opfer terrorisiert worden sei. Er habe sie [die Straf- und Zivilklägerin] geschlagen, als sie [AB.________] das Telefon geholt habe und als sie damit zurückgekommen sei, habe er sie immer noch geschlagen (pag. 548, Z. 113 ff.). Der Zeuge Y.____