Wie sich zeigen wird, ist entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen nicht davon auszugehen, die drastischen Schilderungen bzw. «plastischen Umschreibungen» der Augenzeugen seien eine klare Folge der Eindrücklichkeit des für sie ausserordentlichen Lebensereignisses und müssten daher relativiert werden (pag. 1782 f. bzw. pag. 1806, S. 51 f. bzw. S. 75 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zu den Beobachtungen der befragten Zeugen ist festzuhalten, was folgt: Die Zeugin AB.________, wohnhaft im zweiten Stock an der E.___