Wie die nachfolgende Zusammenfassung ihrer wesentlichsten Aussagen zeigt, waren die Augenzeugen/Auskunftspersonen sehr wohl in der Lage, ihre Beobachtungen differenziert, ohne jegliches Interesse an einer Falschbelastung des Beschuldigten und trotz des Umstandes, dass das Beobachtete alles andere als alltäglich war, wiederzugeben. Wie sich zeigen wird, ist entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen nicht davon auszugehen, die drastischen Schilderungen bzw. «plastischen Umschreibungen» der Augenzeugen seien eine klare Folge der Eindrücklichkeit des für sie ausserordentlichen Lebensereignisses und müssten daher relativiert werden (pag.