590, Z. 143]), was durchaus auch in Richtung «lachen» gehen kann. Hinsichtlich der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin bleibt es damit einzig beim Widerspruch betreffend Zeigen der Salt-Rechnung, mithin, ob dies vor oder nach dem Zustechen war (pag. 714, Z. 99 f.; pag. 738 f., Z. 383 ff.; pag. 1952, Z. 19 f.), wobei die zweite Version wenig Sinn macht und von den Augenzeugen – die zu diesem Zeitpunkt beim Geschehen angekommen waren – nicht bestätigt wird.