18 sives Einstechen mit mehrmaliger örtlicher Verlagerung des Geschehens oder auch, dass sie geschrien habe). Zumindest stehen ihre Angaben zu Letzteren in keinem unüberbrückbaren Gegensatz und sind, jedenfalls bezogen auf das Kerngeschehen, auch nicht aggravierend. Gefragt nach der Anzahl Stiche hielt sich die Straf- und Zivilklägerin zurück und gab lediglich an, es könnte 30 Mal gewesen sein, «es war überall. Am schlimmsten war es im Rücken» (pag. 716, Z. 206). Etwas später gab sie zu Protokoll, es sei bis zu 30 Mal gewesen (pag. 1616, Z. 6).