auch, ob der Beschuldigte während der Tat evtl. lachte, zu klären. 12.3.1 Aussagen des Beschuldigten Die Aussagen des Beschuldigten zu all diesen Punkten sind im Allgemeinen wenig glaubhaft bzw. wenig ergiebig, zumal er sich lediglich an die ersten zwei bis drei Stiche erinnern wollte und seine Wahrnehmung – wie bereits erwähnt – auch für den weiteren Verlauf nur sehr selektiv ausfiel. Eine eindrückliche und seine Haltung entlarvende Ausnahme stellt indessen pagina 860 dar, als der Beschuldigte auf die Frage, ob er sich [für die Tat] schäme, zu Protokoll gab, er schäme sich sehr und sei auch sehr traurig.