Nicht nachgewiesen kann ihm indessen, dass er die Tat bereits weit im Voraus geplant hatte. 12.3 Konkrete Tatausführung Ausgehend von den objektiven Befunden im IRM-Gutachten (vgl. Ziffer 10 hiervor) sind die Details der Tatausführung, namentlich die genaue Anzahl und Wucht der Messerstiche, die Frage des gezielten Einstechens auf den Körper, ob die Strafund Zivilklägerin sich vor den Messerstichen schützen konnte, ob bzw. wie oft sie sich losreissen konnte und vom Beschuldigten wieder eingeholt wurde, ob es weitere Messerstiche gab, als die Straf- und Zivilklägerin schon am Boden war und