1786, S. 55 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), ist rein spekulativ. Insgesamt kann somit festgehalten werden, dass der Beschuldigte am 24. Juni 2016 mit einem gefestigten Tatentschluss an der Adresse der Straf- und Zivilklägerin auftauchte. Nicht nachgewiesen kann ihm indessen, dass er die Tat bereits weit im Voraus geplant hatte.