Aus dem Umstand, dass die Tat erst vier Monate nach der Hochzeit geschah, kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten (so auch das Bundesgericht, vgl. Urteil 6B_540/2017 E. 2.4). Was die Vorinstanz dazu ausführte, mithin, dass der Beschuldigte seine Tat in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Hochzeit am 5. März 2016 ausgeübt hätte, dies namentlich vor dem Hintergrund der Überlegung, dass wenn er selber die Straf- und Zivilklägerin schon nicht haben könne, sie niemand, auch nicht H.________, haben dürfe (pag. 1786, S. 55 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), ist rein spekulativ.