Er sei wütend, wenn er dies sehe (pag. 1957, Z. 37 ff.). Dass die Tat als Racheakt aufgrund der Hochzeit zwischen der Straf- und Zivilklägerin und H.________ ausgeführt wurde, drängt sich zumindest als Eventualität auf. Aus dem Umstand, dass die Tat erst vier Monate nach der Hochzeit geschah, kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten (so auch das Bundesgericht, vgl. Urteil 6B_540/2017 E. 2.4).