_ zurückschicken. Wie sich zeigen wird, spielt dies für die Beurteilung der vorliegenden Tat jedoch keine Rolle. Als nicht erwiesen erachtete die Vorinstanz schliesslich die Tatsache, wonach die Tat als Racheakt für die Hochzeit zwischen der Straf- und Zivilklägerin und H.________ ausgeübt worden sei (pag. 1786, S. 55 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dies lässt sich nach Ansicht der Kammer nicht halten. Aus den Einvernahmen mit den Kindern, mit X.