Eigentlich wäre zu erwarten, dass sie, wenn der Beschuldigte sich tatsächlich so geäussert hätte, dies bereits bei der ersten Gelegenheit, mithin bei ihrer Ersteinvernahme am 6. Juli 2016, erwähnt hätte. Die zweite Einvernahme der Straf- und Zivilklägerin wies zudem gewisse Aggravierungstendenzen auf, was Zweifel aufkommen lässt, ob der Beschuldigte effektiv diese Absicht geäussert hatte. Damit ist nicht gesagt, dass die Aussagen der Strafund Zivilklägerin in der zweiten Einvernahme per se nicht glaubhaft wären. Es bleiben jedoch gewisse Zweifel, dass der Beschuldigte ihr gesagt haben soll, er werde ihre Leiche nach W.________ zurückschicken.