Zudem war ihm klar bewusst, dass sein Handeln ihren Tod zur Folge haben könnte. Ob der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin vor dem Zustechen auch sagte, er werde sie heute töten und ihre Leiche nach W.________ zurückschicken, ist in den Augen der Kammer nicht restlos klar. Dieses doch sehr originelle Detail erwähnte die Straf- und Zivilklägerin erst in der zweiten Einvernahme vom 16. März 2017 (pag. 737, Z. 335; pag. 738, Z. 379). Eigentlich wäre zu erwarten, dass sie, wenn der Beschuldigte sich tatsächlich so geäussert hätte, dies bereits bei der ersten Gelegenheit, mithin bei ihrer Ersteinvernahme am 6. Juli 2016, erwähnt hätte.