776, Z. 302). So erkundigte er sich denn auch in der Hafteröffnung vom 25. Juni 2016, nachdem er auf Vorhalt auch Stiche in den Rücken als möglich erachtet hatte, nach ihrem Befinden (pag. 776, Z. 274). Aufgrund der konkreten Tatausführung (vgl. hierzu sogleich Ziffer 12.4), d.h. den zahlreichen kräftigen Messerstichen und den daraus resultierenden massiven Stich- und Schnittverletzungen, kann die Willensrichtung des Beschuldigten offenkundig einzig so gedeutet werden, dass er die Absicht hatte, die Straf- und Zivilklägerin zu töten. Zudem war ihm klar bewusst, dass sein Handeln ihren Tod zur Folge haben könnte.