16 dern beharrlich und mit erschreckend grosser Intensität auf sie einstach, zeugt dies ebenfalls von einem sehr gefestigten Tatentschluss. Obwohl der Beschuldigte mehrfach verneinte, dass er die Straf- und Zivilklägerin habe töten wollen (vgl. etwa pag. 753, Z. 220; pag. 802 f., Z. 718 ff. bzw. pag. 861, Z. 92 f.), war er sich offenkundig der Gefährlichkeit von Messerstichen in den Körper der Straf- und Zivilklägerin, namentlich in den Bereich des Herzens bzw. der Lunge, und der möglichen Todesfolgen bewusst (pag. 776, Z. 302).