Dies spricht dafür, dass der Beschuldigte am 24. Juni 2016 einen gefestigten Tatentschluss hatte. Wenn er sich zudem daran erinnert, dass ihn die Straf- und Zivilklägerin fragte, ob er sie mit dem Messer stechen wolle, und der Beschuldigte darauf nicht von seinem Vorhaben absah, son-