755, Z. 313). Nicht erwiesen ist, dass der Beschuldigte bereits seit Wochen oder Monaten einen konkreten Tatplan hatte. Dass er, wie die Vorinstanz ausführte, einfach die Beherrschung verloren und sich erst im Zuge einer dynamischen Entwicklung der Geschehnisse «sur place» dazu entschieden hätte, das Messer hervorzunehmen und auf die Straf- und Zivilklägerin loszugehen, lässt sich mit den vorangegangenen Erwägungen jedoch kaum in Einklang bringen. Die vom Beschuldigten mitgebrachte Salt-Rechnung datiert überdies vom 7. Juni 2016 und wurde damit weit vor dem Tattag ausgestellt. Dies spricht dafür, dass der Beschuldigte am 24. Juni 2016 einen gefestigten Tatentschluss hatte.