Diese beschönigende und selektive Darstellung ist jedoch allein schon vor dem Hintergrund der objektivierten Verletzungen der Straf- und Zivilklägerin (24 Stich- bzw. Schnittverletzungen verursacht durch rund 20 Stiche) und des Befundes im forensisch-psychiatrischen Gutachten, wonach nichts für eine Affekttat spreche (vgl. Ziffer 10 hiervor) – notabene noch ohne Einbezug der Schilderungen der Augenzeugen bzw. Auskunftspersonen – unglaubhaft. Dass der Beschuldigte das mitgenommene Messer bewusst hervornahm und einsetzte, gab er selber zu, indem er auf die Frage, wann er das Messer aus der Hose herausgeholt habe, antwortete: «Als ich sie stechen wollte.» (pag. 755, Z. 313).