Obwohl er damit zumindest eine Teilamnesie geltend machte, wollte der Beschuldigte dann erstaunlicherweise wieder wissen, dass er das Messer mit Klinge gegen oben gehalten und nicht mehr als zwei oder drei Mal zugestochen hatte. Diese beschönigende und selektive Darstellung ist jedoch allein schon vor dem Hintergrund der objektivierten Verletzungen der Straf- und Zivilklägerin (24 Stich- bzw. Schnittverletzungen verursacht durch rund 20 Stiche) und des Befundes im forensisch-psychiatrischen Gutachten, wonach nichts für eine Affekttat spreche (vgl. Ziffer 10 hiervor) – notabene noch ohne Einbezug der Schilderungen der Augenzeugen bzw. Auskunftspersonen – unglaubhaft.