1957, Z. 13 f.). Dafür, dass er es – wie von der Vorinstanz vermutet – bloss als Druckmittel hätte einsetzen wollen, gibt es für die Kammer nicht die geringsten Hinweise (vgl. dazu auch die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung, pag. 1961). Einen Zusammenhang zwischen dem Messer und der offenen Telefonrechnung (vgl. pag 1777, S. 46 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) behauptete nicht einmal der Beschuldigte selber. Auch erwähnten weder die Straf- und Zivilklägerin noch der Beschuldigte selber eine Drohung, die dem Zustechen vorausgegangen wäre.