752, Z. 193 ff.). Auf Frage, ob er oft ein Messer auf sich trage, schüttelte der Beschuldigte den Kopf und antwortete mit der Gegenfrage, weshalb er denn ein Messer auf sich tragen sollte (pag. 800, Z. 630 ff.). Oberinstanzlich gab der Beschuldigte zudem zu Protokoll, er habe noch nie so etwas bewusst gemacht, er ha- 15 be noch nie ein solches Messer dabeigehabt (pag. 1957, Z. 13 f.).