Das Zusammentreffen mit dem Beschuldigten erfolgte für die Straf- und Zivilklägerin also auf jeden Fall überraschend und unerwartet. Dem Beschuldigten kann zwar nicht nachgewiesen werden, dass er sich in einem Gebüsch versteckte und so die Straf- und Zivilklägerin abpasste. Für die Kammer steht jedoch fest, dass er die örtlichen Begebenheiten zu seinem Vorteil nutzte, damit die Straf- und Zivilklägerin ihn nicht von Beginn weg sehen konnte, sondern eben erst, als diese auf die E.________ hinaustrat. Der Beschuldigte hatte weiter auch die offene Salt-Rechnung dabei, unbestrittenermassen aber auch die spätere Tatwaffe, mithin das Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 19 cm.