Die ungewöhnliche Tageszeit, genau zu dem Zeitpunkt, in welchem die Straf- und Zivilklägerin normalerweise zur Arbeit nach V.________ zu gehen pflegt, ist bezeichnend und in den Augen der Kammer nichts anderes als ein gezieltes Abpassen, um sie zu stellen. Ein Blick auf die örtlichen Gegebenheiten zeigt zudem, dass die Hecken (oder eben «der Baum») für die Straf- und Zivilklägerin beim Hinausgehen auf die E.________ praktisch jede Sicht auf dieselbe verdeckten (vgl. Abbildungen auf pag. 593 f.). Das Zusammentreffen mit dem Beschuldigten erfolgte für die Straf- und Zivilklägerin also auf jeden Fall überraschend und unerwartet.