737, Z. 332). Mit «verstecken» habe sie gemeint, dass man ihn nicht habe sehen können. Auf weitere Frage hin, wo er sich versteckt habe, gab sie an, er sei hinter einem Baum versteckt gewesen (pag. 739, Z. 423 ff.). Wie die Vorinstanz richtigerweise erkannte, ändern diese Aussagen nichts daran, dass das Zusammentreffen zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin alles andere als zufällig war (pag. 1776, S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die ungewöhnliche Tageszeit, genau zu dem Zeitpunkt, in welchem die Straf- und Zivilklägerin normalerweise zur Arbeit nach V.___