14 Die Vorinstanz erwog, es könne nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass sich der Beschuldigte, wie in der Anklageschrift umschrieben, vor dem Zusammentreffen mit der Straf- und Zivilklägerin hinter einer Hecke versteckt habe (pag. 1776, S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Straf- und Zivilklägerin äusserte sich dahingehend, der Beschuldigte sei «dort einfach versteckt» gewesen (pag. 714, Z. 94 ff.). Ein eigentliches Versteck des Beschuldigten konnte sie jedoch nicht zeigen bzw. gab später zu Protokoll, er sei einfach hinter dem Baum hervorgekommen (pag. 737, Z. 332).