gemäss Auswertung führten die beiden um 09:34 Uhr ein Telefongespräch von rund drei Minuten (pag. 192). Ob U.________ einwilligte, mit in den Zoo zu kommen oder ob sie ihrem Vater absagte, geht daraus nicht hervor. In dubio pro reo ist davon auszugehen, dass – was U.________ anbelangt – der Zoobesuch abgesagt wurde. 12.2 Tatplanung sowie Zeitpunkt des Tatentschlusses