865, Z. 235 ff.). Wie die Auswertung seines Telefons jedoch zeigte, schrieb ihm sein Sohn T.________ am 23. Juni 2016 um 06:19 Uhr, er werde mit ihm [dem Beschuldigten] in den Zoo nach AL.________ kommen (pag. 191). Von einer «Kontaktklemme» kann in Bezug auf T.________ daher keine Rede sein. Was den Kontakt zu seiner Tochter U.________ anbelangt, so geht auch hier aus der Telefonauswertung hervor, dass der Beschuldigte mit ihr am 23. Juni 2016 noch Kontakt hatte; gemäss Auswertung führten die beiden um 09:34 Uhr ein Telefongespräch von rund drei Minuten (pag.