Wesentlich erscheint, dass es die Straf- und Zivilklägerin war, die dem Beschuldigten am 8. März 2016 ab ihrem Mobiltelefon Hochzeitsbilder schickte (pag. 226 f. sowie pag. 1904; pag. 1774 f., S. 43 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Was den Kontakt des Beschuldigten zu seinen Kindern anbelangt, ist Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte gab anlässlich seiner Einvernahmen immer wieder an, die Straf- und Zivilklägerin habe ihm den Kontakt zu seinen Kindern verweigert (pag. 750, Z. 76 ff.; pag. 754, Z. 290 ff.; pag. 760, Z. 577 f.; pag. 785 f., Z. 80 ff.; pag. 862, Z. 129 ff.; pag. 865, Z. 235 ff.).