Erstellt ist weiter, dass die Straf- und Zivilklägerin bereits kurz nach der Ankunft des Beschuldigten in der Schweiz Liebesbeziehungen zu anderen Männern, namentlich zu einem S.________ sowie zu H.________, pflegte. Zutreffend ging die Vorinstanz zudem davon aus, dass der Beschuldigte bereits vor dem Termin vom 5. März 2016 Kenntnis von der beabsichtigten Hochzeit der Privatklägerin mit H.________ hatte. Offenbleiben muss einzig, woher er diese Information hatte. Wesentlich erscheint, dass es die Straf- und Zivilklägerin war, die dem Beschuldigten am 8. März 2016 ab ihrem Mobiltelefon Hochzeitsbilder schickte (pag.