669, Z. 77 f.). So gab sie, was den Beschuldigten anbelangt, beispielsweise zu Protokoll, er habe immer gesagt, er würde sie [die Straf- und Zivilklägerin] einmal umbringen. Er habe aber nicht immer mit dem Messer gedroht (pag. 669, Z. 77 f.). Zur Persönlichkeit der Straf- und Zivilklägerin führte sie aus, diese habe nie zuhören können (pag. 670, Z. 125 f.). Diese Aussagen sowie auch die Aussagen von Q.________ erscheinen authentisch; die Kammer sieht keinen Grund, weshalb auf sie nicht abgestellt werden sollte. Erstellt ist weiter, dass die Straf- und Zivilklägerin bereits kurz nach der Ankunft des Beschuldigten in der Schweiz