Die Aussage von Q.________, er habe sofort gewusst, dass es um die Mutter gehe, impliziert, dass es bereits vorgängig (Todes-)Drohungen des Beschuldigten gegenüber der Straf-und Zivilklägerin gegeben hatte (pag. 616). Gemäss Aussagen von R.________ am 22. Juli 2016 sei dies [die letzte Drohung] schon lange her, vielleicht ein Jahr, aber sie wisse es nicht genau. Es sei sicher nicht länger als ein Jahr her (pag. 669, Z. 82 f.). R.________ belastet den Beschuldigten zudem nicht einseitig und stellt sich weder auf die eine noch auf die andere Seite (pag. 669, Z. 77 f.).