13 tergegeben worden (pag. 1174). Nicht erwiesen sind indessen angebliche Todesdrohungen seinerseits – insbesondere mit Androhung eines Messereinsatzes – anlässlich dieser beiden Vorfälle. Hingegen haben sowohl der gemeinsame Sohn Q.________ als auch die Halbschwester der Straf- und Zivilklägerin, R.________, übereinstimmend von expliziten (späteren) Todesdrohungen des Beschuldigten gegenüber der Straf- und Zivilklägerin berichtet (pag. 616 bzw. pag. 668 ff.). Die Aussage von Q.