1267 ff.). Dass der Beschuldigte bereits in der Vergangenheit gegenüber der Straf- und Zivilklägerin tätlich wurde, in betrunkenem Zustand randalierte und sie zumindest einschüchterte, ist damit aktenkundig und hat trotz Einstellung des Verfahrens als erstellt zu gelten. Anlässlich seiner Einvernahme vom 30. Mai 2012 gab der Beschuldigte zudem auch an, die Straf- und Zivilklägerin bereits im P.________ (Republik) geschlagen zu haben. Dies sei halt in seiner Heimat vom Vater an den Sohn wei-