Auf polizeiliche Aufforderung hin verliess der Beschuldigte im Anschluss die Örtlichkeit. Die Straf- und Zivilklägerin wurde zudem angewiesen, sich bezüglich strafrechtlicher Schritte bei der StatPol L.________ zu melden. Dies geschah dann am 10. Juni 2013 durch die Familienbetreuerin Frau O.________, worauf die Straf- und Zivilklägerin in der Einvernahme vom 28. Juni 2013 die vom Beschuldigten ausgestossenen Drohungen schilderte (pag. 1267 ff.).