und nicht etwa, weil sich eine Einstellung mangels Beweisen aufgedrängt hätte (pag. 1254 f.). Fakt ist sodann, dass bei der Straf- und Zivilklägerin am 21. Mai 2012 diverse Hämatome und Kontusionen sowie eine gebrochene bzw. zumindest angeknackste Rippe diagnostiziert wurden und der Beschuldigte damals selber zugab, er habe die Straf- und Zivilklägerin geschlagen. Er wollte sich lediglich nicht daran erinnern können, ob er sie mit Faustschlägen oder Fusstritten schlug oder ob er sie an den Haaren riss. Auch bestritt er explizit, je eine Todesdrohung ausgestossen zu haben (pag. 1172 ff.).