1774, S. 43 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Vorab ist festzuhalten, dass dieses Strafverfahren nur deshalb eingestellt wurde, weil die Straf- und Zivilklägerin ihre Zustimmung zur Sistierung innerhalb von sechs Monaten nicht widerrufen hatte (Art. 55a Abs. 3 StGB), und nicht etwa, weil sich eine Einstellung mangels Beweisen aufgedrängt hätte (pag.