In Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft geht die Vorinstanz auch nach Überzeugung der Kammer in ihrer Annahme fehl, wenn sie zum Schluss kommt, es könne beweismässig nicht davon ausgegangen werden, es sei zwischen der Straf- und Zivilklägerin und dem Beschuldigten (Anmerkung Kammer: Man beachte die Reihenfolge!) tatsächlich zu häuslicher Gewalt gekommen, zumal das Strafverfahren gegen den Beschuldigten betreffend häuslicher Gewalt in den Jahren 2012 und 2013 eingestellt worden sei (pag. 1774, S. 43 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).