Auf ihre grundsätzlich zutreffende Zusammenfassung und Würdigung kann, unter nachfolgender Ergänzung bzw. Präzisierung, verwiesen werden: In Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft geht die Vorinstanz auch nach Überzeugung der Kammer in ihrer Annahme fehl, wenn sie zum Schluss kommt, es könne beweismässig nicht davon ausgegangen werden, es sei zwischen der Straf- und Zivilklägerin und dem Beschuldigten (Anmerkung Kammer: