Nach Auffassung der Kammer ist gerade wegen der unterschiedlichen Beobachtungszeiträume, -standorte und -positionen der Augenzeugen letztlich sogar ein umfassenderer Gesamtüberblick möglich. 11.2 Aussagen anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung Sowohl der Beschuldigte als auch die Straf- und Zivilklägerin wurden oberinstanzlich nochmals zur Person und zur Sache befragt (pag. 1949 ff.). Die Straf- und Zivilklägerin konnte ihre bisher gemachten Aussagen im Wesentlichen bestätigen. Sie gab an, heute gehe es ihr gut, sie sei zufrieden und habe eine Arbeit.