ihr Fokus lag mithin auf der Brutalität der Tat, nicht auf dem Strafverfahren. Dass von den Auskunftspersonen bzw. Augenzeugen niemand sämtliche Phasen des Tatgeschehens mitbekam, wird vorinstanzlich besonders betont (pag. 1773, S. 42 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, stellt dies jedoch keinen Mangel dar. Nach Auffassung der Kammer ist gerade wegen der unterschiedlichen Beobachtungszeiträume, -standorte und -positionen der Augenzeugen letztlich sogar ein umfassenderer Gesamtüberblick möglich.