Zum Teil seien zudem gewisse Dramatisierungen in Bezug auf den Beschuldigten erkennbar. Die Straf- und Zivilklägerin sei sodann nicht immer imstande gewesen, zwischen eigenen, tatsächlichen Wahrnehmungen während des Vorfalls und weiteren Elementen klar zu unterscheiden, welche sich 10 ihr erst nachträglich und aufgrund subjektiver Schlüsse bzw. eigener Projektionen aufgedrängt hätten (pag. 1771 f., S. 40 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diesen Ausführungen ist grundsätzlich zuzustimmen.