der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Hinsichtlich der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, diese würden gewisse Widersprüche enthalten, was in Anbetracht der von der Straf- und Zivilklägerin durchlebten Odyssee an Operationen, Hospitalisierungen sowie der damit einhergehenden, erheblichen psychischen Traumatisierung auch nachvollziehbar sei. Zum Teil seien zudem gewisse Dramatisierungen in Bezug auf den Beschuldigten erkennbar.