11. Subjektive Beweismittel 11.1. Bemerkungen zum allgemeinen Aussageverhalten der involvierten Personen In Bezug auf das allgemeine Aussageverhalten der Hauptpersonen, mithin der Straf- und Zivilklägerin sowie des Beschuldigten, kann vorab vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 1771 ff., S. 40 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).