Der Beschuldigte habe auch kein entsprechendes Folgeverhalten, wie bspw. eine schwere Erschütterung, aufgewiesen. Vielmehr sei er während des Geschehens durchaus ansprechbar und in seinem Verhalten strukturierbar (indem er der Aufforderung, die Tatwaffe wegzuwerfen, Folge leistete) gewesen. Abschliessend sei auch bereits hier darauf hingewiesen, dass Vorfälle von häuslicher Gewalt in den Jahren 2012 und 2013 aktenkundig sind, wobei beide Verfahren eingestellt wurden (vgl. dazu sogleich).