Bei der zu beurteilenden Tat habe es sich nicht um eine Affekttat gehandelt, mithin seien keine plötzlichen tatauslösenden, heftigen Gemütsbewegungen aufgetreten bzw. es sei zu keiner unbewussten Entladung einer Affektstauung gekommen, welche in eine nicht bewusst gesteuerte Gewalthandlung gemündet hätte. Die vom Beschuldigten geltend gemachten selektiven Erinnerungslücken widersprächen einem affektiven Ausnahmezustand. Der Beschuldigte habe auch kein entsprechendes Folgeverhalten, wie bspw. eine schwere Erschütterung, aufgewiesen.