Die geltend gemachten Erinnerungslücken primär in Bezug auf das Tatkerngeschehen seien sodann nicht infolge einer Rauschsymptomatik möglich. Der Beschuldigte sei anfänglich durchaus in der Lage gewesen, Angaben zu seinen deliktischen Handlungen und zur Entstehung der Verletzungen zu machen. Bei der zu beurteilenden Tat habe es sich nicht um eine Affekttat gehandelt, mithin seien keine plötzlichen tatauslösenden, heftigen Gemütsbewegungen aufgetreten bzw. es sei zu keiner unbewussten Entladung einer Affektstauung gekommen, welche in eine nicht bewusst gesteuerte Gewalthandlung gemündet hätte.