895). Schliesslich wurde im forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. J.________ vom 28. Juni 2017 (pag. 439 ff.) festgestellt, dass beim Beschuldigten zum Tatzeitpunkt keine psychiatrische Störung mit eigenständigem Krankheitswert vorgelegen habe. Der Beschuldigte weise zudem einen Alkoholmissbrauch im Sinne eines schädlichen Konsums (ICD-10 F10.1) auf, jedoch würden keine Hinweise auf eine tatsächliche Alkoholisierung im Tatzeitpunkt vorliegen. Die geltend gemachten Erinnerungslücken primär in Bezug auf das Tatkerngeschehen seien sodann nicht infolge einer Rauschsymptomatik möglich.