9  die klaffenden Hautdurchtrennungen am linken Oberarm (Wunde bis ca. 3 cm tief sondierbar [Nr. 12] bzw. bis ca. 10 cm sondierbar [Nr. 13]);  eine klaffende Hautdurchtrennung am linken Unterarm (Wunde bis ca. 8 cm tief sondierbar, Nr. 15). Dank den sofortigen medizinischen und chirurgischen Interventionen lag bei der Straf- und Zivilklägerin keine unmittelbare, akute Lebensgefahr vor (vgl. pag. 392). Sie musste sich jedoch einer Operation von mehr als zehn Stunden unterziehen (pag. 895).