Ein besonderes Augenmerk ist dabei auf die Folgenden zu werfen:  die bis 12 cm tief sondierbare Verletzung am Rücken (Nr. 4), die überdies einen Hämatopneumothorax zur direkten Folge hatte;  die Stichverletzung im Bereich des rechten Augenwinkels mit Bruch der hinteren Augenhöhlenwand (ca. 2 cm tief, Nr. 1);  die klaffende Hautdurchtrennung am Rücken mittig (mindestens 5 cm tief nach schräg unten sondierbar bis in die linke Brusthöhle, Nr. 5);